1 Pauschalierung unabhängig von der Rechtsform

Die Pauschalierung kann unabhängig von der Rechtsform von allen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Betriebe gewerblicher Art) durchgeführt werden. Sie kann nur vom Zuwendenden selbst vorgenommen werden. Dagegen ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts jeder Betrieb gewerblicher Art ein eigenes Steuersubjekt, sodass bei Städten und Gemeinden insoweit eine unterschiedliche Ausübung des Pauschalierungswahlrechts für das einzelne Steuersubjekt "Zuwendender" möglich ist.[1]

Sie gilt auf Antrag auch für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, die nach den Grundsätzen des Doppelbesteuerungsabkommens ertragssteuerlich nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegen, jedoch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde im Inland pauschalieren wollen.

Gemeinnützige Körperschaften, etwa eingetragene Vereine, sind ein Steuersubjekt, sodass die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift für alle Tätigkeitsbereiche, insbesondere für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb, nur einheitlich gewählt werden kann.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl mit ihrem hoheitlichen Bereich und dem Bereich der Vermögensverwaltung als auch mit ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art jeweils Zuwendende i. S. d. § 37b EStG. Bei Städten und Gemeinden ist insoweit eine unterschiedliche Ausübung des Pauschalierungswahlrechts für das einzelne Steuersubjekt "Zuwendender" möglich.[2]

2 Einheitliches Pauschalierungswahlrecht

Die Übernahme der Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen und Sachgeschenke mit dem Pauschsteuersatz von 30 % ist eine Kann-Vorschrift. Entscheidet sich das zuwendende Unternehmen für die pauschale Steuerübernahme, muss dieses Wahlrecht grundsätzlich für sämtliche Sachleistungen und für alle Zuwendungsempfänger innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden.

2 getrennte, selbstständige Pauschalierungskreise zulässig

Es ist zulässig, das Wahlrecht getrennt auszuüben für

  1. Zuwendungen an Dritte (Nichtarbeitnehmer) nach § 37b Abs. 1 EStG und
  2. Sachleistungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG.

Es ist deshalb zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 30 % für die eigene Belegschaft für das ganze Wirtschaftsjahr anwendet, jedoch bei den Nichtarbeitnehmern für die Geschenke und Incentives des entsprechenden Wirtschaftsjahres keine Steuerübernahme vornimmt.[1]

Einheitliche Wahlrechtsausübung innerhalb des Pauschalierungskreises

Innerhalb des jeweiligen Pauschalierungskreises muss aber nach wie vor für das ganze Wirtschaftsjahr einheitlich verfahren werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner

Sämtliche Mitarbeiter erhalten bei 5-jähriger Betriebszugehörigkeit jeweils eine Uhr im Wert von 300 EUR. Der Arbeitgeber macht von der Pauschalierungsvorschrift Gebrauch und übernimmt die Steuer mit 30 %. Im Dezember erhalten die 10 wichtigsten Geschäftspartner einen Geschenkkarton. Die Kosten für die Firma betragen brutto 250 EUR.

Ergebnis: Mit der Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG für die erste Jubiläumsuhr ist der Arbeitgeber hinsichtlich des Personenkreises seiner Arbeitnehmer für das ganze Jahr an die 30-%-Pauschalsteuer gebunden.

Für die Weihnachtsgeschenke, die Nichtarbeitnehmern gewährt werden, steht dem Arbeitgeber hierfür ein eigenes Wahlrecht zur Verfügung. Es besteht keine Verpflichtung der zuwendenden Firma auch die pauschale Einkommensteuer mit 30 % für die Geschenke an die Geschäftspartner zu übernehmen.

Steuervorteil durch Unterteilung in 2 Pauschalierungskreise

Die Einführung von 2 eigenständigen Pauschalierungsvorschriften[3] für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und für Sachzuwendungen an Dritte bietet dem zuwendenden Unternehmen die Möglichkeit, für Sachgeschenke und Incentives bei der Lohnsteuer den abgabengünstigen Pauschsteuersatz von 30 % anstelle der kostspieligen Nettobesteuerung zu wählen, ohne gleichzeitig auch die Abgabenlast für Sachleistungen an Kunden, Geschäftsfreunde und andere fremde Dritte tragen zu müssen.

3 Zuwendungen an Konzernmitarbeiter

3.1 Gleichbehandlung von Konzernmitarbeitern

Konzernmitarbeiter nehmen eine Sonderstellung ein. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen zählen als Dritte und gehören daher zum Pauschalierungskreis der Nichtarbeitnehmer.[1] Um bei Konzernrabatten eine einheitliche Besteuerung bei den eigenen und den im Konzern Beschäftigten zu erreichen, ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, Belegschaftsrabatte und andere Sachleistungen im Konzern individuell zu versteuern, auch wenn das zuwendende Unternehmen für die übrigen fremden Zuwendungsempfänger die Pauschalbesteuerung mit 30 % wählt.

Bemessungsgrundlage bei Konzernmitarbeitern

Bei Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen ist jedoch mindestens der um 4 ...

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