Als pauschalierungsfähige Sachzuwendungen kommen auch die dem Empfänger gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen in Betracht, etwa die Überlassung von Bundesliga-Dauerkarten an Mitarbeiter oder Geschäftspartner im Sponsoring. Die pauschale Aufteilung der Gesamtkosten bei VIP-Logen, Buisiness-Seats und Hospitilty-Leistungen regelt der sog. VIP-Logenerlass. Die vereinfachte Aufteilung nach dem sog. VIP-Logenerlass[1] ist nur dann vorzunehmen, wenn das Sponsorenpaket auch Bewirtung und Werbung umfasst. Beinhaltet die VIP-Karte z. B. nur den Eintritt und den Parkplatz für Bundesligaspiele, unterliegt der Gesamtaufwand für die Eintrittskarten dem Pauschsteuersatz von 30 %.[2]

Ebenso sind die Vereinfachungsregelungen nicht anzuwenden, sofern im Einzelfall für die Bestandteile eines VIP-Sponsorenpakts eine Nachweisführung möglich ist. Gilt für den Werbe-, Bewirtungs- und Ticketanteil eine andere Bemessungsgrundlage, ist ein angemessener Aufteilungsmaßstab im Sinne einer sachgerechten Schätzung zu finden.[3]

Die Vorschrift kann auch dann angewendet werden, wenn die Aufwendungen beim Zuwendenden ganz oder teilweise unter das Abzugsverbot des § 160 AO fallen.

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