Auch Incentive-Reisen werden durch die Pauschalierungsvorschrift erfasst. Incentive-Reisen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als Geschenk zu behandeln. In anderen Fällen werden sie als Belohnung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt und sind damit beim zuwendenden Steuerpflichtigen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig.[1]

Unterschied zwischen Incentive-Reise und Incentive-Maßnahme

Die Abgrenzung zwischen einer Incentive-Reise und einer Incentive-Maßnahme, bei der ggf. ein geschäftlicher Bewirtungsanteil herausgerechnet werden kann, nimmt die Finanzverwaltung danach vor, ob die Veranstaltung eine vom Zuwendenden bezahlte Übernachtung beinhaltet.[2] Ausreichend für die Annahme einer Incentive-Reise ist die bloße Übernachtung im Anschluss an eine Abendveranstaltung, etwa um den Teilnehmern die nächtliche Rückreise zu ersparen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtige Bewirtung bei Incentive-Reisen

Ein Automobilhersteller lädt ausgewählte Fahrzeughändler zum gemeinsamen Oktoberfestbesuch in München ein. Die Gesamtkosten inkl. der Anreise sowie eine Übernachtung im Anschluss an den Wiesn-Besuch betragen 33.000 EUR, davon entfallen auf den Abend im Festzelt 6.000 EUR. Der Fahrzeughersteller wählt die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG und übernimmt die Steuer aus der Vorteilsgewährung für seine Kunden.

Ergebnis: Die Vorteilsgewährung "Oktoberfest" stellt eine Incentive-Reise dar; sie ist eine Sachleistung mit Belohnungscharakter und die Veranstaltung beinhaltet eine Übernachtung. Die im Rahmen der Reise angefallenen geschäftlichen Bewirtungsaufwendungen sind als Betriebseinnahme bzw. Arbeitslohn zu erfassen und demzufolge bei der Bemessungsgrundlage des § 37b EStG anzusetzen. Der geldwerte Vorteil bei Teilnahme an einer Incentive-Reise ist – abweichend zu einer Veranstaltung mit Incentive-Charakter ohne Übernachtung – steuerlich in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Der auf die Verpflegung entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen teilt das Schicksal der Hauptleistung und unterliegt der 30-%-Pauschalsteuer, die sich für die Incentive-Reise mit 9.900 EUR (= 33.000 EUR x 30 %) berechnet.

Findet eine Bewirtung im Rahmen von Repräsentationsveranstaltungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG statt (z. B. Einladung zu einem Golfturnier, Segeltörn oder zu einer Jagdgesellschaft), sind die hierfür entstehenden Aufwendungen ebenfalls stets in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen; in diesen Fällen kann ein Bewirtungsanteil – unabhängig von einer Übernachtung – nicht herausgerechnet werden.[4]

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