Eine Sonderstellung nehmen geschäftliche Bewirtungen ein, die im Rahmen von Incentive-Reisen durchgeführt werden. Eine Incentive-Reise ist ein Pauschalpaket mit touristischem (privatem) Charakter. Sie entspricht nach ihren Leistungs- und Erlebnismerkmalen regelmäßig einer am Markt angebotenen Gruppenreise, bei der Reiseziel, -programm und -dauer festgelegt sind und der Teilnehmerkreis begrenzt ist. Incentive-Reisen sind ertragssteuerlich als Gesamtpaket zu beurteilen.[1] Beim Empfänger ist die Reise als Gesamtleistung zu erfassen und der Wert sämtlicher Reiseleistungen als Betriebseinnahme bzw. Arbeitslohn zu erfassen. Beim Zuwendenden sind die Kosten für eine Incentive-Reise, die als Geschenk i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG oder zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung gewährt wird, in vollem Umfang in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen. Die auf die Bewirtung entfallenden Kosten sind Teil der Gesamtleistung. Die Aufwendungen für geschäftliche Bewirtungen im Rahmen von Incentive-Reisen sind nicht steuerfrei und dürfen deshalb nicht aus der Bemessungsgrundlage für die 30-%-Pauschalsteuer herausgerechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

"Incentive-Reise" als steuerpflichtige Gesamtleistung

Ein Bürofachgroßhändler lädt seine 10 besten Einzelhändler zu einer 2-tägigen Reise zum Großen Preis von Monaco nach Monte Carlo ein. Die Gesamtkosten inklusive Zugfahrt, Hotelunterbringung, Stadtbesichtigung und sonstigem Rahmenprogramm betragen 20.000 EUR. Darin enthalten sind 3.000 EUR für ein Galadiner an der Rennstrecke am Samstagabend. Der Bürofachgroßhändler übernimmt die Besteuerung nach § 37b EStG.

Ergebnis: Die Vorteilsgewährung bei Incentive-Reisen ist als Gesamtleistung zu beurteilen. Der pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterliegen demzufolge sämtliche Kosten, die für die einzelnen Reiseleistungen 20.000 EUR betragen haben. Ein steuerfreier Anteil für Bewirtungsleistungen darf nicht herausgerechnet werden, auch soweit die gewährte Verköstigung bei getrennter Beurteilung die Voraussetzungen einer geschäftlichen Bewirtung erfüllen.

 
Wichtig

Incentive-Reisen sind nur Veranstaltungen mit Übernachtung

Der Unterschied zwischen einer Incentive-Reise und einer Incentive-Maßnahme, bei der ggf. ein geschäftlicher Bewirtungsanteil herausgerechnet werden kann, liegt darin, ob die Veranstaltung eine bezahlte Übernachtung beinhaltet.[2] Für die Annahme einer Incentive-Reise ist die bloße Übernachtung im Anschluss an eine Abendveranstaltung ausreichend, z. B. um den Teilnehmern die nächtliche Rückreise zu ersparen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Programmteil der Reise über 2 Tage erstreckt.[3]

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