In Deutschland wird mit dem Begriff Outsourcing oft auch die Auslagerung von Arbeitsplätzen an kostengünstigere Tochtergesellschaften verstanden.

Für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz ausgelagert wird, endet die Beschäftigung und damit auch die Versicherungspflicht im Ursprungsunternehmen. An die zuständige Einzugsstelle ist eine Abmeldung zur Sozialversicherung zu übermitteln.

Im Tochterunternehmen werden die Beschäftigung und damit die Versicherungspflicht neu begründet. Zu Beschäftigungsbeginn ist eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erstellen.

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