Das DBA enthält eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer.[1] Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung).

Bei der Arbeitnehmerüberlassung muss anhand der Verhältnisse des Einzelfalls festgestellt werden, wer die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ausübt und somit Arbeitgeber i. S. d. DBA ist. Je nach Gesamtbild der Verhältnisse kann der Verleiher Arbeitgeber i. S. d. DBA sein. Häufig wird aber der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingebunden sein, sodass der Entleiher als Arbeitgeber i. S. d. DBA anzusehen ist.[2]

Besteuerung im Tätigkeitsstaat Österreich

Hat der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Österreich für einen in Österreich ansässigen Entleiher aus, der als Arbeitgeber i. S. d. DBA anzusehen ist, würde der Arbeitslohn im Normalfall eigentlich im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt.[3] Das alleinige Kriterium des in Österreich ansässigen Arbeitgebers ist für Leiharbeitnehmer jedoch unerheblich.[4]

Hat der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Österreich aus, wird der Arbeitslohn nur dann im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert, wenn der Leiharbeitnehmer dort die 183-Tage-Frist erfüllt[5] oder er seine Tätigkeit für eine dortige Betriebsstätte oder feste Einrichtung des Arbeitgebers ausübt.[6] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[7] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[8]

 
Praxis-Beispiel

Leiharbeitnehmer

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. A wird von seinem deutschen Arbeitgeber als Leiharbeitnehmer für 3 Monate für eine Tätigkeit in Österreich an ein österreichisches Unternehmen verliehen. Dort ist er voll in den Betrieb eingebunden.

Ergebnis: A übt seine Tätigkeit in Österreich aus. Das österreichische Unternehmen ist als Arbeitgeber i. S. d. DBA anzusehen, da A dort in den Betrieb eingebunden ist. A übt seine Tätigkeit daher für einen in Österreich ansässigen Arbeitgeber aus. A ist jedoch Leiharbeitnehmer. Er hält sich nicht länger als 183 Tage in Österreich auf und übt seine Tätigkeit nicht für eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung des Arbeitgebers in Österreich aus. Der Arbeitslohn wird deshalb nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.

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