Begriff

Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in der Republik Nordmazedonien (Namensänderung, bis 12.2.2019: Mazedonien) aus, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dasselbe gilt umgekehrt für einen in Nordmazedonien wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und Nordmazedonien ein Doppelbesteuerungsabkommen, im Folgenden: DBA. Dieses bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Deutschland als Wohnsitzstaat oder als Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers den Arbeitslohn besteuern darf.

Für die Republik Nordmazedonien gilt das deutsch-mazedonische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Personen, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden. Nach jahrelangen Streitigkeiten über die Bezeichnung "Mazedonien" wurde die "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" in die Republik Nordmazedonien umbenannt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrales Gesetz für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist das sog. Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Spezialregelung dazu ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (FreizügG/EU). Welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO).

Lohnsteuer: Anzuwenden sind zunächst die Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den zugehörigen Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen (EStDV, LStDV) und -richtlinien mit -hinweisen (EStR mit EStH, LStR mit LStH). Die Frage, welcher Staat bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Einkünfte besteuern darf, regelt das DBA Deutschland-Nordmazedonien, insbesondere Art. 15 DBA. Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA werden erörtert in BMF, Schreiben 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, geändert durch BMF, Schreiben v. 22.4.2020, IV B 2 - S 1300/08/10027 - 01, BStBl 2020 I S. 483, und BMF, Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 –S 2369/10/10002, BStBl 2017 I S. 473.

Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Nordmazedonien wurde das deutsch-mazedonische Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Im deutschen Recht sind insbesondere die Vorschriften des SGB IV und des SGB V zu beachten.

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