Die unbefristete Niederschlagung kommt einem Verzicht auf die Beiträge gleich. Der Eintritt der Verjährung wird dabei bewusst in Kauf genommen. Die unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt (2024: 42.420 EUR/West; 2023: 40.740 EUR/West), darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden. Der Erlass stellt ein endgültiges Erlöschen des Beitragsanspruchs dar.[1] Voraussetzung ist,

  • dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Situation des Schuldners auf Dauer ohne Erfolg sein wird (ergebnislose Vollstreckung) oder
  • dass Einziehungsmöglichkeiten nicht mehr bestehen (Tod des Schuldners, keine Erben, keine Gesamt-/Haftungsschuldner).

Wegen der hohen Ansprüche einer unbefristeten Niederschlagung kommt in der Praxis der Erlass von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen so gut wie nie in Betracht.

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