rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung des beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Insolvenzgeldes um Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das in die Berechnung des Progressionsvorbehalts einzubeziehende Insolvenzgeld ist nicht um die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zu kürzen.
  2. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann die Summe der Lohnersatzleistungen allein um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt werden, sofern jener nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Berücksichtigung gefunden hat; in diesem Falle ist die Summe der Lohnersatzleistungen ungekürzt in Ansatz zu bringen.
  3. Weitere Minderungen der anzusetzenden Lohnersatzleistungen sieht das Gesetz nicht vor.
 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1a; EStG Abs. 2 Nr. 1; EStG § 3b

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob im Insolvenzgeld enthaltene Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Der Kläger ist Glasfacharbeiter. Sein Arbeitgeber fiel im Streitjahr 2001 in Insolvenz; für den Zeitraum Mai bis Juli 2001 bezog der Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 13.135,- DM.

Der Beklagte veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 13. Mai 2002 zur Einkommensteuer. Dabei berücksichtigte er das Insolvenzgeld in voller Höhe im Rahmen des Progressionsvorbehalts.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, dass er festgestellt habe, dass im Insolvenzgeld steuerfreie Zuschläge im Sinne des § 3 b EStG in Höhe von 3.422,26 DM enthalten seien. Der Kläger hat seinem Einspruch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers beigefügt.

Der Beklagte stellte sich in seiner Einspruchsentscheidung auf den Standpunkt, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a EStG steuerfreie Lohnersatzleistungen insgesamt dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen seien. Im Übrigen sei nach § 32 b Abs. 3 EStG der Sozialleistungsträger für die Bescheinigung des Insolvenzgeldes zuständig. Die vom Arbeitgeber erstellte Bescheinigung könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden.

Im Klageverfahren hat der Kläger eine Bestätigung des Arbeitsamtes H. über die im Insolvenzgeld enthaltenen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge eingereicht. Er meint, dass dem Grunde nach gem. § 3 b EStG steuerfreie Zuschläge nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen seien. Aus dieser Regelung ergebe sich, dass entsprechende Zahlungen nicht mit Steuern belastet werden dürften. Es dürfe nicht zu einer Ungleichbehandlung und Schlechterstellung kommen, wenn durch Insolvenzen die Entlohnung geleisteter Arbeit über das Arbeitsamt erfolge.

Einzubeziehen in den Progressionsvorbehalt sei der maßgebende Bruttoarbeitslohn. Steuerlich maßgebender Bruttoarbeitslohn sei im Streitfall aber das um die steuerfreien Zuschläge gekürzte Insolvenzgeld.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 13. Mai 2002 und des Einspruchsbescheides vom 19. Februar 2003 lediglich Lohnersatzleistungen in Höhe von 9.712,74 DM in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen und die Einkommensteuer 2001 um 125,- Euro herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass das Insolvenzgeld nach § 185 SGB III in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge geminderten Arbeitsentgelts gezahlt werde. Arbeitsentgelt seien alle Geld- oder Naturalleistungen, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis als Gegenwert für die von ihm geleistete Arbeit zu beanspruchen habe. Dementsprechend gehörten im Streitfall auch die gezahlten Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge zum Insolvenzgeld.

Das Insolvenzgeld sei eine Lohnersatzleistung. Nach der Gesetzesbegründung zum 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 (BStBl. I 1982, 235) bestehe zwischen der Steuerfreiheit von Lohnersatzleistungen und ihrem Ansatz im Rahmen des Progressionsvorbehalt gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a EStG ein unmittelbarer Regelungszusammenhang, woraus zwingend folge, dass das Insolvenzgeld insgesamt dem Progressionsvorbehalt unterliege. Für einen abweichenden Ansatz fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Es sei nicht zutreffend, dass es durch die Einbeziehung der Zuschläge in die Berechnung des Steuersatzes zu einer Ungleichbehandlung und Schlechterstellung des Steuerpflichtigen komme, weil das Insolvenzgeld insgesamt steuerfrei bleibe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das in die Berechnung des Progressionsvorbehalts einzubeziehende Insolvenzgeld kann nicht um die Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeitszuschläge gekürzt werden.

Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger Insolvenzgeld bezogen, so ist gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a) EStG auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Der besondere Steuersatz ist nach § 32 b Abs. 2 Nr. 1 EStG der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32 a Abs. 1 zu versteuer...

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