Rz. 1

Die Vorläufer der Vorschrift des § 7 EFZG waren die Regelungen des § 5 LFZG und § 115d AGB-DDR vom 16.6.1977 in der Fassung des Gesetzes vom 22.6.1990 (GBl I S. 371). Diese Normen regelten die Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei bestimmten Pflichtverletzungen des Arbeiters in den alten Bundesländern (§ 5 LFZG) – eine vergleichbare gesetzliche Regelung für Angestellte bestand nach dem Lohnfortzahlungsgesetz nicht[1] – und der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) in den neuen Bundesländern. Die Regelung ist auch bei den jüngsten Gesetzesänderungen im EFZG nicht verändert worden.

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 7 EFZG räumt dem Arbeitgeber bei Vorliegen der im Gesetz genannten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers im Krankheitsfall ein besonderes gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht ein. Die Aufzählung der ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers begründenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers in § 7 Abs. 1 EFZG ist abschließend. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen.[2]

 

Rz. 2a

Im Zuge der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht hat, wenn der Arbeitnehmer die in § 5 Abs. 1a EFZG n. F. normierte Feststellungspflicht in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. Während teilweise angenommen wird, dass sich in diesem Fall sehr wohl eine analoge Anwendung ergeben könnte,[3] gehen andere davon aus, dass dies angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht möglich sei.[4]

 

Rz. 2b

Es handelt sich bei § 7 EFZG um sogenannte unselbstständige Nebenpflichten, deren Erfüllung der Arbeitgeber nicht einklagen kann; ihre Nichterfüllung berechtigt den Arbeitgeber zudem nicht, von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB Gebrauch zu machen.[5] Die so entstehende Regelungslücke schließt § 7 EFZG.[6] § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG begründet grundsätzlich nur ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG hingegen ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht. Beide Leistungsverweigerungsrechte setzen nach § 7 Abs. 2 EFZG ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus.

 

Rz. 3

Normzweck des § 7 EFZG ist der Schutz des Arbeitgebers vor einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Arbeitnehmers zur Erlangung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.[7] Der Arbeitgeber soll bei einer Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 und 2 EFZG obliegenden Pflichten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG) bzw. bei einer Verhinderung des Übergangs eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 6 EFZG) (zunächst) nicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet sein.

 

Rz. 4

§ 7 EFZG lässt die im Übrigen bestehenden arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Vorliegen der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG genannten Pflichtverletzungen nach §§ 5, 9 EFZG, z. B. Abmahnung und Kündigung, unberührt.[8]

[1] Vgl. hierzu Schmitt, EFZG, § 7, Rz. 4.
[2] H. M. im Schrifttum, vgl. u. a. ErfK/Reinhard, § 7 EFZG, Rz. 3; Wedde/Kunz, EFZG, § 7, Rz. 2; Schmitt, EFZG, § 7, Rz. 7; Treber, EFZG, § 7, Rz. 2.
[3] Vgl. Stümper, öAT 2022, S. 206, 208, offen gelassen von Schnelle, SPA 2022, S. 145, 146.
[4] Vgl. Kleinebrink, ARP 2022, S. 130, 132 f.
[6] Schmitt, EFZG, § 7, Rz. 1.
[7] ErfK/Reinhard, § 7 EFZG, Rz. 2; Wedde/Kunz, EFZG, § 7, Rz. 4.
[8] Treber, EFZG, § 7, Rz. 3.

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