Rz. 60

Sowohl die für Mehrarbeit gezahlte Grundvergütung als auch die Überstundenzuschläge sind nach § 4 Abs. 1a EFZG nicht als Entgeltfortzahlung zu leisten.[1] Vgl. hierzu insgesamt die Kommentierung unter 3.1.

[1] Vgl. auch BAG, Urteil v. 26.6.2002, 5 AZR 153/01, NZA 2003, 156, DB 2002, S. 2441.

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