Rz. 134

Die Darlegungs- und Beweislast im Bereich des Sondertatbestands des § 3 Abs. 2 EFZG folgt den allgemeinen Grundsätzen. Durch die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt der Arbeitnehmer den Nachweis, tatsächlich erkrankt zu sein. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass der zur Arbeitsunfähigkeit führende Eingriff rechtswidrig war, hat er die Voraussetzungen des tatbestandsausschließenden Verschuldens vorzutragen.

 
Hinweis

In der Praxis wird es dem Arbeitgeber kaum gelingen, den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Fällen der Sterilisation oder des Schwangerschaftsabbruchs zu erschüttern.

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