Rz. 35
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig.[1] Zur Wirksamkeit tariflicher Ausschlussklauseln vgl. bereits oben Rz. 8.
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