Rz. 20

Auch in diesen Fällen geht das Bundesarbeitsgericht zu Recht davon aus, dass ein solcher Verzicht gegen § 12 EFZG verstößt.[1] Begründet wird dies in einer noch zu der Vorläufer-Norm des § 9 LohnFG ergangenen Entscheidung[2] mit der Erwägung, auch in dieser Konstellation befinde sich der Arbeitnehmer weiterhin in einer Abhängigkeitssituation vom Arbeitgeber. Hier seien die Ansprüche zwar bereits entstanden; der Arbeitnehmer habe aber noch keinen Abstand gewinnen können, zumal er sich vielfach über die Rechtslage nicht im Klaren sein werde. Dieser Auffassung ist zuzustimmen; ergänzend zur Begründung des Bundesarbeitsgerichts muss gesehen werden, dass ein Verzicht des Arbeitnehmers für künftige Fälle eine Erwartungshaltung beim Arbeitgeber erzeugen könnte, der Arbeitnehmer werde in Zukunft wieder auf dann entstandene Ansprüche verzichten. Diese Drucksituation jedoch will § 12 EFZG gerade verhindern.

 

Rz. 21

Die genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stieß im Schrifttum auf Kritik: Es wird argumentiert, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei der aufrechterhaltene Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers und wie dieser disponibel.[3] Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der gesetzgeberische Zweck des § 12 EFZG eine solche – in der Tat ansonsten nicht zu rechtfertigende – Unterscheidung gerade vorsieht.[4]

[1] Anders: Knorr/Krasney/v. Creytz, EFZ, Loseblatt, Stand 07/2023, G, S. 212, Rz. 27f.; Feichtinger/Malkmus, EFZR, 2. Aufl. 2010, § 12 EFZG, Rz. 20.
[2] BAG, Urteil v. 28.11.1979, 5 AZR 955/77, AP Nr. 10 zu § 6 LohnFG, DB 1980, S. 1448, BB 1980, S. 1158.
[3] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 12 EFZG, Rz. 25; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 26 ff.; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 8 m. w. N.
[4] Wie hier HWK/Vogelsang, 10. Aufl. 2022, § 12 EFZG, Rz. 7, und noch ErfK/Dörner, 12. Aufl. 2012, § 12 EFZG, Rz. 6; ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 5 vertritt diese Auffassung nicht mehr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge