Rz. 45

Enthält ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine bindende Festsetzung ausschließlich Regelungen, die gegen § 12 EFZG verstoßen, so ist die Vereinbarung nach § 134 BGB insgesamt nichtig.[1]

 

Rz. 46

Enthält eine kollektivrechtliche Vereinbarung teils günstigere und teils ungünstigere Regelungen als das Gesetz, so gilt Folgendes: Grundsätzlich ist § 139 BGB hier nicht anwendbar, weil dieser nur für Rechtsgeschäfte gilt und auf kollektivrechtliche Vereinbarungen wegen ihres Normencharakters nicht anwendbar ist.[2] Es gelten deshalb hier die gleichen Regeln wie bei der Nichtigkeit einzelner gesetzlicher Vorschriften: Danach beschränkt sich die Nichtigkeit grundsätzlich auf die dem EFZG widersprechenden ungünstigeren Bestimmungen des Tarifvertrags oder der Betriebsvereinbarung.[3]

 

Rz. 47

Lediglich dann, wenn die übrigen (gültigen) Bestimmungen ohne die nichtigen ihren Sinn verlieren oder aber offensichtlich ohne die nichtigen nicht vereinbart worden wären (etwa weil sie allein keine eigene rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung haben), erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle zusammenhängenden Normen des Kollektivvertrags.[4] An die Stelle der nichtigen Bestimmungen treten die entsprechenden Vorschriften des EFZG.

[1] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 56; Knorr/Krasney/v. Creytz, EFZ, Loseblatt, Stand 07/2023, G, S. 206 f., Rz. 10.
[2] Feichtinger/Malkmus, EFZR, 2. Aufl. 2010, § 12 EFZG, Rz. 53; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 12 EFZG, Rz. 8.
[3] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 12 EFZG, Rz. 8; Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 12 EFZG, Rz. 13.
[4] Feichtinger/Malkmus, EFZR, 2. Aufl. 2010, § 12 EFZG, Rz. 53; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 12 EFZG, Rz. 8.

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