Rz. 10

Betriebsvereinbarungen werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen und gestalten unmittelbar und zwingend die betrieblichen Arbeitsverhältnisse (§ 77 BetrVG). Durch sie kann nicht zuungunsten der Arbeitnehmer von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes abgewichen werden; gleichwohl abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind unwirksam.[1] Wegen der Vorschrift des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können, sind Abweichungen i. S. d. § 12 EFZG durch Betriebsvereinbarungen ohnehin selten.

Vom Verbot des § 12 EFZG erfasst werden auch Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Sprecherausschuss für Leitende Angestellte (vgl. § 28 SprAuG) sowie Dienstvereinbarungen.[2]

[1] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 12 EFZG, Rz. 6; vgl. zu abändernden Betriebsvereinbarungen über Entgeltfortzahlung BAG, Urteil v. 15.11.2000, 5 AZR 310/99, NZA 2001, 900, DB 2001, S. 1835, AP Nr. 84 zu § 77 BetrVG 1972; Knorr/Krasney/v. Creytz, EFZ, Loseblatt, Stand 07/2023, G, S. 202, Rz. 3.
[2] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 19.

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