Rz. 19

Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur[1] verstößt ein solcher Verzicht auf noch nicht entstandene Ansprüche gegen das gesetzliche Verbot des § 12 EFZG und ist damit nach § 134 BGB unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht[2] führt zur Begründung aus, dass der infolge seiner abhängigen Stellung in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkte Arbeitnehmer davor geschützt werden solle, unter einem wirklichen oder auch nur vermeintlichen Druck seines Arbeitgebers Rechte preiszugeben, die ihm kraft Gesetzes zustehen. So soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer in Sorge über künftige Arbeitsausfälle lebe.

[1] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 12 EFZG, Rz. 20; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 8 m. w. N.
[2] BAG, Urteil v. 28.11.1979, 5 AZR 955/77, AP Nr. 10 zu § 6 LohnFG mit zutreffender Anmerkung von Küchenhoff, DB 1980, S. 1448, BB 1980, S. 1158; BAG, Urteil v. 11.6.1976, 5 AZR 506/75, AP Nr. 2 zu § 9 LohnFG, DB 1976, S. 2118, BB 1976, S. 1417.

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