Rz. 11

Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EFZG beträgt das Feiertagsgeld für jeden Feiertag i. S. d. § 2 Abs. 1 EFZG 0,72 % des in einem Zeitraum von 6 Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. Reines Arbeitsentgelt i. S. d. Vorschrift ist die Bruttovergütung vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und nach Abzug sämtlicher Unkostenzuschläge.[1]

 

Rz. 12

Die Berechnung des Feiertagsgeldes erfolgt gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EFZG auf der Grundlage von 2 unterschiedlichen Halbjahreszeiträumen. Vom 1.5. bis 31.10. eines Jahres ist je Feiertag 0,72 % Feiertagsgeld der vom 1.11. des Vorjahres bis 30.4. des laufenden Jahres geleisteten Vergütung zu zahlen. Für die sich anschließende Phase des 1.11. des laufenden Jahres bis zum 30.4. des folgenden Jahres ist je Feiertag 0,72 % der vom 1.5. bis zum 31.10. des laufenden Jahres gewährten Vergütung zu leisten.

 

Rz. 13

Die Berechnung erfolgt hinsichtlich des Beginns und der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses also um ein halbes Jahr verschoben. Hat der Anspruchsberechtigte zu Beginn des Heimarbeitsverhältnisses keinen Vorverdienst, so erhält er auch kein Feiertagsgeld. Allerdings wird dieser Nachteil dadurch ausgeglichen, dass bei einem Einvernehmen über die Nichtfortsetzung des Auftragsverhältnisses Feiertagsgeld für den laufenden sowie für den folgenden Halbjahreszeitraum zu zahlen ist (§ 11 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 EFZG).[2]

[1] MünchKomm BGB/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020, § 11 EFZG, Rz. 5; ErfK/Reinhard, 21. Aufl. 2021, § 11 EFZG, Rz. 5; einschränkend Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 11 EFZG, Rz. 16 (nach Abzug sämtlicher Unkosten und der Preise für die Lieferung von Roh- und Hilfsstoffen); Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 11 EFZG, Rz. 17 (ohne Zuschläge für Urlaub und zur Vorsorge bei Krankheit sowie der Kosten für die eingesetzten Roh- und Hilfs(betriebs)stoffe).
[2] Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 11 EFZG, Rz. 26; Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 11 EFZG, Rz. 47 m. w. N.

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