Rz. 17

Hausgewerbetreibende und im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende sind von den Regelungen des § 11 EFZG 2-fach betroffen: Einerseits sind sie Anspruchsberechtigte nach § 11 Abs. 1 EFZG; andererseits sind sie aber auch gegenüber ihren Hilfskräften anspruchsverpflichtet. Zwischen den zu fordernden und den zu leistenden Beträgen kann eine Differenz bestehen. Der nach § 11 Abs. 1 EFZG anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende hat deshalb gegen seinen Auftraggeber oder Zwischenmeister einen Anspruch auf anteilige Erstattung jenes Mehrbetrags, um welchen das Feiertagsgeld, welches der Anspruchsberechtigte aufgrund des § 2 EFZG an seine fremden Hilfskräfte gezahlt hat, höher ist als der Betrag, welchen er selbst aufgrund von § 11 Abs. 2, 3 EFZG erhalten hat (§ 11 Abs. 4 Satz 1 EFZG). Diese Regelung trägt der Besonderheit Rechnung, dass es bei einer gleichzeitigen Berechtigung und Verpflichtung der Hausgewerbetreibenden oder im Lohnauftrag arbeitenden Gewerbetreibenden zu einer Differenz zwischen den zu leistenden und zu fordernden Beträgen kommen kann. Liegt eine solche Differenz zuungunsten der Vorbenannten vor, besteht der Ausgleichsanspruch gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister. Soweit es sich bei dem Anspruchsberechtigten um einen Zwischenmeister handelt, ist eine einschränkende Berechnung insoweit vorzunehmen, dass das Feiertagsgeld, welches für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangen und weitergezahlt worden ist, nicht berücksichtigt wird (§ 11 Abs. 4 Satz 2 EFZG). Doppelansprüche der hier Anspruchsberechtigten werden nach § 11 Abs. 4 Satz 3 EFZG ausgeschlossen, wonach einem Anspruchsberechtigten, welcher eine Erstattung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 EFZG in Anspruch nimmt, bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf jenes Feiertagsgeld angerechnet werden, welches ihm nach § 11 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 EFZG für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraums zu zahlen ist.

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