Rz. 1

§ 5 EFZG auferlegt erkrankten Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Abs. 1 und 2 unterscheiden danach, ob der Arbeitnehmer im oder außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erkrankt. Erkranken Arbeitnehmer im Inland und sind sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die bislang geltende Nachweispflicht gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG seit 1.1.2023 durch eine Feststellungspflicht gem. § 5 Abs. 1a EFZG abgelöst worden. Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, im Privathaushalt auf geringfügiger Basis beschäftigt sind, die einen Arzt aufsuchen, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt oder die im Ausland erkranken, unterliegen weiterhin den Nachweispflichten des § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG.

Mit dem In-Kraft-Treten des Entgeltfortzahlungsgesetzes zum 1.6.1994[1] wurde die bis dahin geltende Unterscheidung der Mitteilungs- und Nachweispflichten zwischen Arbeitern und Angestellten aufgehoben. Zuvor waren in § 3 LFZG v. 27.7.1969[2] und § 115 a Abs. 4 und 5 des Arbeitsgesetzbuches der DDR v. 16.6.1977 in der Fassung vom 22.6.1990[3] und des Einigungsvertrags vom 21.8.1990[4] Mitteilungs- und Nachweispflichten der Arbeiter in den alten Bundesländern und für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern geregelt. Für Angestellte in den alten Bundesländern existierte dagegen keine mit den Arbeitern vergleichbare gesetzliche Verpflichtung. Aus dem Dienstvertrag wurde allerdings als Nebenpflicht die Mitteilungspflicht, wie sie sich heute in § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG wieder findet, abgeleitet.[5] Eine Nachweispflicht wurde zwar erwogen[6], jedoch von der Rechtsprechung und der Literatur weitgehend abgelehnt[7].

 

Rz. 2

Der Regierungsentwurf von CDU/CSU und der FDP vom 24.6.1993[8] sah zur Vorbeugung von Missbrauch der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor, dass eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Kalendertag vorzulegen war. Im Rahmen der Beratungen dieses Entwurfs wurde befürchtet, hierdurch einen Anreiz für eine länger als notwendig attestierte Arbeitsunfähigkeit zu schaffen sowie zusätzliche Kosten für die Krankenkassen zu verursachen. Die Bedenken mündeten in der in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG Gesetz gewordenen Regelung, wonach der Arbeitgeber gezielt und flexibel auf mögliche Missbrauchsfälle reagieren kann.

Zum 1.1.2023 wurde – nach zweimaliger Verschiebung – durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019[9] die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) eingeführt. Diese soll – bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern – die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform (umgangssprachlich "gelber Schein") ersetzen. Hintergrund der Verschiebung war die durch das Coronavirus ausgelöste Pandemie und die damit verbundene Folge, dass zum ursprünglich geplanten Endzeitpunkt der Pilotphase nicht bei allen Vertragsärzten die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung an die Krankenkassen gegeben gewesen wären, sodass der Gesetzgeber negative arbeitsrechtliche Konsequenzen für die erkrankten Arbeitnehmer befürchtete.[10]

[1] BGBl. I S. 1014.
[2] BGBl. I S. 946.
[3] GBl. I S. 371.
[4] BGBl. II S. 889.
[6] Vgl. die Nachweise bei Schmitt, EFZG AAG, 8. Aufl. 2018, § 5 EFZG, Rz. 4.
[7] MünchArbR/Schulin, 1. Aufl., § 83, Rz. 2; ArbG Hamburg, Urteil v. 23.11.1992, 21 Ca 174/92, NZA 1993, 507.
[8] BT-Drucks. 12/5263 S. 4 und 11.
[9] BGBl. Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42 S. 1749.
[10] BT-Drucks. 20/734 S. 17.

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