Rz. 36

Die Regelung des § 8 Abs. 2 EFZG stellt klar, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein Ende findet, wenn der Beendigungszeitpunkt vor Ablauf des in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraums nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt und das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf[1] oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in § 8 Abs. 1 EFZG bezeichneten Gründen[2]. Die Regelung bringt eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, die sich bereits aus § 3 Abs. 1 EFZG ergibt: Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Liegen daher die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EFZG nicht vor, führt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch zur Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruchs. § 8 Abs. 2 EFZG hat damit klarstellenden Charakter.

 

Rz. 37

In die Fallgruppe des § 8 Abs. 2 Alt. 1 EFZG gehören folgende Beendigungstatbestände:

  • Aufhebungsverträge[3],
  • Befristung,
  • auflösende Bedingung,
  • Anfechtung,
  • Tod des Arbeitnehmers.
 

Rz. 38

Zu der Fallgruppe des § 8 Abs. 2 Alt. 2 EFZG zählen alle Formen und Arten der Kündigung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, die nicht von § 8 Abs. 1 EFZG erfasst werden. Dies sind seitens des Arbeitgebers alle ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen, die nicht aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erfolgen; seitens des Arbeitnehmers die Kündigungen, die nicht durch einen vom Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, veranlasst wurden.

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