Rz. 67

Die durch die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die schnellstmögliche Übermittlung oftmals teuer werden kann. Zum Teil wird vertreten, dass der Arbeitgeber nur die Mehrkosten der schnellstmöglichen Übermittlungsart zu tragen hat, die gegenüber einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG erforderlichen unverzüglichen Mitteilung bei einer Erkrankung im Inland anfallen, weil der Arbeitnehmer die Kosten der unverzüglichen Mitteilung selbst zu tragen hat.[1] Dies würde z. B. folgende Kostenteilung nach sich ziehen: Hält sich ein Arbeitnehmer in Regionen auf, in denen nur im Umkreis von vielen Kilometern ein Telefon oder Telefax zur Verfügung steht, dagegen am konkreten Aufenthaltsort ein Briefkasten, ist die schnellstmögliche Art der Übermittlung, dass der Arbeitnehmer die Fahrt zum Telefon oder Telefax unternimmt. Der Arbeitgeber hätte dann die Differenz zwischen der Briefbeförderung einerseits und der Fahrt zum Telefon sowie den Telefonkosten andererseits zu erstatten[2], weil die Briefbenachrichtigung zwar – ausnahmsweise – noch "unverzüglich" i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG wäre[3], nicht aber "schnellstmöglich" i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG.

Dieser Auffassung dürfte allerdings der klare Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG entgegenstehen: Danach hat der Arbeitgeber die durch die Mitteilung entstehenden Kosten zu tragen, ohne dass dabei berücksichtigt würde, welche Kosten der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG zu tragen hätte.[4] Bei § 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung über die Kostentragungspflicht bei Mitteilungen über eine Erkrankung im Ausland.[5] Daraus folgt konsequenterweise, dass auch dann, wenn der Arbeitgeber auf die schnellstmögliche Art der Mitteilung verzichtet hat und sich der Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG deshalb nur an der "unverzüglichen" Mitteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG orientiert, die Kostentragungspflicht beim Arbeitgeber verbleibt. Bei einer postalischen Beförderung, die mangels sonstiger schnellerer Kommunikationsmöglichkeiten dann – ausnahmsweise – dem Begriff der "Unverzüglichkeit" entspräche, hätte der Arbeitgeber somit auch diese Kosten zu tragen.[6] Bei einer Erkrankung im Inland liegt die Kostentragungspflicht dagegen beim Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber kann sein Kostenrisiko reduzieren, indem er auf bestimmte Mitteilungsformen oder auf die Mitteilung vollständig verzichtet. Dies muss dann allerdings vor Beginn des Auslandsaufenthalts klargestellt werden. Zudem hat der Arbeitnehmer aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 BGB bei alternativen Mitteilungsmöglichkeiten die für den Arbeitgeber günstigste Variante zu wählen.[7]

[1] Müller/Berenz, EFZG, § 5 EFZG, Rz. 65 ff.; Marienhagen/Künzl, EFZG, § 5 EFZG, Rz. 18a; Worzalla/Süllwald, Rz. 86; vgl. zu den Kosten im Inland Rz. 19.
[2] Beispiel nach Müller/Berenz, EFZG, § 5, Rz. 66.
[3] Vgl. hierzu Rz. 9.
[4] Ebenso Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rz. 211; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 5 EFZG, Rz. 22; Knorr/Krasney in Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, 7. Aufl., Stand August 2019, § 5 EFZG, Rz. 55.
[5] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 5 EFZG, Rz. 82, Fn. 179.
[6] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023 § 5, Rz. 211; Knorr/Krasney in Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, 7. Aufl., Stand August 2019, § 5 EFZG, Rz. 55; Vossen, Entgeltfortzahlung, Rz. 319.
[7] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rz. 211 m. w. N.

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