Rz. 21

Die Mitteilungspflicht stellt keine einklagbare Forderung dar, da es sich nicht um eine selbstständige Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis handelt.[1] Kommt der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nicht nach, hat dies auch keine Auswirkungen auf seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG.[2] Dem Arbeitgeber steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 EFZG zu bis der Arbeitnehmer die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit nachgeholt hat.[3] § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG spricht von der nach § 5 Abs. 1 EFZG vorzulegenden Bescheinigung und damit den Verpflichtungen aus § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG, nicht jedoch von der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG.

Dem Arbeitgeber können an sich aus einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers Schadensersatzansprüche entstehen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn durch die schuldhaft verspätete Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber eine rechtzeitige Reaktion auf den Ausfall des erkrankten Arbeitnehmers nicht möglich war, er insbesondere nicht für Ersatz sorgen konnte und Aufträge nicht rechtzeitig abgewickelt werden können oder Wartezeiten entstehen.[4] Problematisch wird für den Arbeitgeber aber immer der Nachweis der Kausalität sein, d. h. die Darlegung, dass ein konkreter Schaden entstanden ist, der auf die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.[5]

Letztendlich berechtigt der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung und im Wiederholungsfall – auch im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – zu einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG).[6] In schwer wiegenden Ausnahmefällen wird sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen (§ 626 BGB)[7]. Das Gewicht der Pflichtverletzung muss dabei durch besondere Umstände erheblich verstärkt werden.[8]

[1] NK-ArbR/Jochen Sievers, 1. Aufl. 2016, § 5 EFZG, Rz. 55, 61; Wedde/Kunz, EFZG, § 5, Rz. 5.
[2] Müller/Berenz, EFZG, § 5, Rz. 15.
[3] So zu Recht Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 7 EFZG, Rz. 20; HK-ArbR/Gieseler, 4. Aufl. 2017, § 5 EFZG, Rz. 32; a. A. Müller/Berenz, EFZG, § 7, Rz. 3.
[4] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 5 EFZG, Rz. 18; Schmitt, EFZG AAG, 9. Auflage 2023, § 5 EFZG, Rz. 239.
[5] NK-ArbR/Jochen Sievers, 1. Aufl. 2016, § 5 EFZG, Rz. 57; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 5 EFZG, Rn. 18.
[6] BAG, Urteil v. 7.5.2020, 2 AZR 619/19; KR/Rachor, 12. Aufl. 2019, § 1 KSchG, Rz. 515 f; Knorr/Krasney in: Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, 7. Aufl., Stand August 2019, § 5 EFZG, Rz. 17; BAG, Urteil v. 23.9.1992, 2 AZR 199/92, EzA § 1 KSchG, Verhaltensbedingte Kündigung, Nr. 44; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.2.2007, 4 Sa 884/06, n. v.; LAG Köln, Urteil v. 22.12.2005, 6 Sa 1398/04, n. v.
[7] KR/Fischermeier, 12. Aufl. 2019, § 626 BGB, Rz. 443; Knorr/Krasney in: Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, 7. Aufl., Stand August 2019, § 5 EFZG, Rz. 17; Lepke, NZA 1995, 1084, 1090; BAG, Urteil v. 15.1.1986, 7 AZR 128/83, NZA 1987, 93 bei Verletzung der Nachweispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG.

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