Rz. 3

§ 5 EZFG auferlegt allen Arbeitnehmern i. S. d. § 1 Abs. 2 EFZG (also nicht Heimarbeitern gem. § 1 Abs. 1 EFZG) Mitteilungs- und Nachweispflichten. Die Pflichten aus § 5 EZFG bestehen nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf deren Einhaltung verzichtet hat. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber hat.

 

Rz. 4

Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen z. B. dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die Wartezeit[1] des § 3 Abs. 3 EFZG noch nicht erfüllt hat oder der 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG[2] abgelaufen ist. Dennoch hat der Arbeitnehmer die Mitteilungs- und ggf. auch die Nachweispflichten zu erfüllen[3]. Denn der Arbeitgeber soll in die Lage versetzt werden, möglichst frühzeitig Dispositionen zu treffen, wie er die ausfallende Arbeitskraft anderweitig ersetzt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe zu gewährleisten.[4] Hierfür ist es jedoch unerheblich, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Aus den gleichen Gründen hat auch ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt[5] und deshalb ebenfalls keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, den Mitteilungs- und ggf. Nachweispflichten des § 5 EFZG nachzukommen.

 

Rz. 5

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Altersteilzeit vereinbart, unterliegt auch dieser Arbeitnehmer den Mitteilungs- und ggf. Nachweispflichten des § 5 EFZG. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer sich im sogenannten "Blockmodell" in der Freistellungsphase befindet. In dieser Phase kann Arbeitsunfähigkeit i. S. d. EFZG nicht (mehr) auftreten, denn der Arbeitnehmer ist wegen der vorgeleisteten Arbeit in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses und des damit erworbenen Zeitguthabens nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet.[6]

 

Rz. 6

Ist der Arbeitnehmer gekündigt worden und der in der Kündigung mitgeteilte Beendigungstermin verstrichen, ist der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses von den Pflichten aus § 5 EFZG befreit, solange der Arbeitgeber nicht von sich aus die Kündigung "zurücknimmt" oder wenigstens die Arbeitsmöglichkeit eröffnet.[7]

 

Rz. 7

Die Mitteilungs- und ggf. Nachweispflichten erstrecken sich nur auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Bei der Teilnahme an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ergeben sich spezielle Mitteilungs- und Nachweispflichten aus § 9 Abs. 2 EFZG.

[1] Vgl. hierzu Neumann-Redlin, § 3 EFZG, Rz. 135 ff.
[2] Vgl. hierzu Neumann-Redlin, § 3 EFZG, Rz. 107 ff.
[3] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 Rz. 13; Vossen, NZA 1998, 354, 356; ErfK/Reinhard, 20. Aufl. 2020, § 5 EFZG, Rz. 3.
[4] Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rz. 16; Wedde/Kunz, EFZG, § 5 EFZG, Rz. 9.
[5] Vgl. hierzu Neumann-Redlin, § 3 EFZG, Rz. 79 ff.
[6] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5, Rz. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge