Rz. 80

Der Verschuldensbegriff des § 3 EFZG weicht von dem bürgerlich-rechtlichen Verschulden i. S. d. § 276 BGB ab. Bei der Entgeltfortzahlung geht es um das Verschulden des Arbeitnehmers gegen sich selbst: Der Arbeitnehmer hat seine Krankheit verschuldet, wenn er in einem groben Maß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen hat.[1] Entsprechend erfordert der Ausschlusstatbestand ein vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers.[2] Von einem verständigen Arbeitnehmer ist zu erwarten, dass er nicht nur Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und damit Arbeitskraft unterlässt, sondern auch Vorkehrungen trifft, um krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten zu vermeiden oder zumindest einzuschränken.[3] Dabei kann sich das Verschulden auf das Herbeiführen der Erkrankung wie auch der hierauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit beziehen.[4] Es muss sich nicht kumulativ auf beide Merkmale erstrecken. So kann der Arbeitnehmer unmittelbar die Erkrankung, etwa einen Unfall mit Krankheitsfolge, verschuldet haben. Verschulden ist aber auch anzunehmen, wenn nicht die Erkrankung selbst, aber eine Verlängerung des Heilungsverlaufs und damit eine längere Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer verursacht werden.[5] Gerade während des Heilungsprozesses treffen den Arbeitnehmer erhöhte Sorgfaltspflichten im Umgang mit der eigenen Gesundheit.[6] Bei schuldhaftem Verhalten entfällt allerdings nur für den Zeitraum des verlängerten Heilungsprozesses der Entgeltfortzahlungsanspruch.

[1] Ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil v. 18.3.2015, 10 AZR 99/14, NZA 2015, 801; vgl. zu leichtsinnigem Verhalten auch BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 167/16, AP Nr. 33 zu § 3 EntgeltFG, NZA 2017, 240,

ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 23; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 126.

[3] BAG, Urteil v. 7.10.1981, 5 AZR 1113/79, AP Nr. 46 zu § 1 LohnFG, DB 1982, 496.

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