Rz. 78

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1.[1] Nach der Ansicht des BAG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht die einzige Ursache für den Arbeitsausfall war.[2] Eine besondere Rolle bei der Beweisführung spielt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 EFZG. Sie begründet zwar keine gesetzliche Vermutung für die Erkrankung oder für die Arbeitsunfähigkeit; sie erleichtert dem Arbeitnehmer aber die Beweisführung erheblich, weil ihr die Rechtsprechung einen hohen Beweiswert beimisst.[3] Im Sinne einer gestuften Darlegungslast wird man im Regelfall die Monokausalität unterstellen können, sodass der Arbeitnehmer im Ausgangspunkt nur die Ursächlichkeit seiner Erkrankung für den Arbeitsausfall darlegen und beweisen muss. Es ist insoweit Aufgabe des Arbeitgebers, konkrete Umstände darzulegen, warum die Arbeitsunfähigkeit nicht alleinige Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung ist. Hat der Arbeitgeber solche Umstände vorgetragen, obliegt es dann aber dem Arbeitnehmer, die Monokausalität im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer F hat vor seiner Erkrankung 3 Tage lang unentschuldigt gefehlt. Nunmehr legt er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und verlangt Entgeltfortzahlung. Trägt der Arbeitgeber in einem Rechtsstreit vor, dass F unentschuldigt gefehlt hat und daher eine anzunehmende Arbeitsunwilligkeit der Entgeltfortzahlung entgegensteht, muss F im Einzelnen darlegen und beweisen, dass er in dem Krankheitszeitraum arbeitswillig war. Dazu genügt nicht die unbelegte Behauptung, er habe sich gerade im Zeitpunkt der Erkrankung entschlossen, das unentschuldigte Fehlen zu beenden.

[1] BAG, Urteil v. 13.7.2005, 5 AZR 389/04, AP Nr. 25 zu § 3 EntgeltFG, DB 2005, 2359; vgl. auch ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 22a.
[3] Vgl. Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 124, sowie BAG, Urteil v. 8.9.2021, 5 AZR 149/21, BB 2022, 253.
[4] Ebenso Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 3 EFZG, Rz. 225, 64; Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rz. 122; vgl. auch BAG, Urteil v. 17.8.2011, 5 AZR 251/10, AP Nr. 126 zu § 615 BGB, DB 2012, 238.

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