Die Neujahrszuwendung erhalten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Wechsel des Kalenderjahres.
Hierbei handelt es sich sowohl um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn als auch um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind die Regeln für die Besteuerung sonstiger Bezüge anzuwenden. Analog gelten in der Sozialversicherung die Regeln zur Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.
Lohnsteuer: Zum Arbeitslohn s. § 19 Abs. 1 EStG. Zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigem Bezug s. R 39b.2 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts ist in § 14 Abs. 1 SGB IV und die Beitragspflicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a SGB IV geregelt.
Entgelt | LSt | SV |
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Neujahrszuwendung | pflichtig | pflichtig |
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