Ist nach einer Nettolohnvereinbarung streitig, in welcher Höhe Bruttoarbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung hätte berücksichtigt werden müssen, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Einer isolierten Klage auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, da Annahme des zutreffenden Lohnsteuereinbehalts.

Im Übrigen kann der Arbeitnehmer nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung deren Berichtigung nicht mehr verlangen. Deshalb kann ein unzutreffender "Lohnsteuerabzug" auch bei einer Nettolohnvereinbarung mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr rückgängig gemacht werden.[1]

Strittige Fragen zur Höhe des Bruttoarbeitslohns und der Lohnsteuer sind durch Veranlagung zur Einkommensteuer zu klären.

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