Begriff

Die Nachtdienstzulage ist begrifflich eng verwandt mit dem Nachtzuschlag. Beide Vergütungsformen werden als Kompensation für den Einsatz des Arbeitnehmers in den Nachtstunden gewährt.

Die Nachtdienstzulage ermittelt sich i. d. R. als Zulage auf einen bestehenden Grundlohn. Als Grundlohn gilt der auf die Stunde entfallende steuerpflichtige Monatslohn.

Im Rahmen bestimmter Grenzen kann die Nachtdienstzulage steuer- bzw. beitragsfrei bleiben.

Für tatsächlich ausgeführte Arbeiten kann von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr eine Zulage von 25 % steuerfrei gewährt werden. Hat der Arbeitnehmer die Arbeit vor 0:00 Uhr begonnen, kann zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr eine steuerfreie Nachtdienstzulage von 40 % gewährt werden.

Für die Steuerfreiheit ist zu beachten, dass die Nachtdienstzulage maximal aus einem Grundlohn von 50 EUR pro Stunde berechnet werden darf. Analog gilt für die Sozialversicherungfreiheit ein Höchstbetrag von 25 EUR pro Stunde.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3b EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit bis zur Höhe von 25 EUR je Stunde als Konsequenz der Anwendung des Steuerfreibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Nachtdienstzulage (bis zu einer bestimmten Höhe) frei frei

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