Neben dem explizit im Gesetz aufgeführten betrieblichen Umweltschutz, ist insbesondere § 87 BetrVG und die dort geregelte Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten oftmals in Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsfragen tangiert.

 
Hinweis

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Im Rahmen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG kommen insbesondere in Betracht:

Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer

Zwar werden Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer[1] im Rahmen des Umweltschutzes häufig bereits durch gesetzliche Umweltschutzvorgaben geregelt sein, die zugleich dem Arbeitsschutz dienen.[2] In diesen Fällen muss ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Nr. 1 BetrVG dann ausscheiden. Der Betriebsrat hat diesbezüglich jedoch ein Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 BetrVG hinsichtlich der Einhaltung entsprechender Vorschriften. Hervorzuheben ist zudem, dass der Arbeitgeber nach § 4 Nr. 4 ArbSchG seinerseits bereits bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes mit dem Ziel zu planen hat, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und den Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. Werden also Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen, die nicht gesetzlich geregelt sind und zugleich dem Umweltschutz dienen, kann durchaus der Betriebsrat zu involvieren sein.

Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschutz

Weiterhin kann in diesem Kontext die Regelung zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz oder Unfallverhütungsvorschriften im Unternehmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Ergänzung zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG einen Bezug zum Umweltschutz aufweisen, da die Arbeitssicherheit nicht selten auch dem Umweltschutz dienen dürfte.[3] Auch weniger weitreichende Maßnahmen ohne konkreten, sondern nur mittelbaren Bezug zum Umweltschutz oder Nachhaltigkeit können dann mitbestimmungsrelevant werden, wenn das Verhalten der Arbeitnehmer oder die Ordnung im Betrieb tangiert ist. Denkbar sind beispielsweise zu beachtende Vorgaben zur Mülltrennung oder eine umweltfreundlichere Parkplatzgestaltung.[4] Auch eine Pflicht zur Nutzung von Dienstfahrrädern statt Pkw auf weitreichenden Unternehmensgeländen kann ebenso hierunter fallen, wie zwingende Vorgaben zum sparsamen Umgang mit Ressourcen wie Strom, Wasser[5] oder Heizenergie.

Technische Einrichtungen

Bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wird eine Mitbestimmung mit Nachhaltigkeits- oder Umweltkontext häufig mittelbar über die einzusetzende technische Einrichtung in Betracht kommen. Denkbar ist etwa die aus Nachhaltigkeitserwägungen eingeführte Möglichkeit der Wahrnehmung von Homeoffice-Tagen und die sich in diesem Fall stellende Frage der Überwachung der Tätigkeit der Arbeitnehmer. Auch die Einführung eines Nachhaltigkeits-/Umwelts- bzw. ESG/CSR-Compliancesystems kann je nach Ausrichtung und damit verbundener Überwachungsmöglichkeit unter den Anwendungsbereich von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen.[6]

Sozialeinrichtungen

Die Einrichtung umweltfreundlicher Sozialeinrichtungen, wie etwa eine fleischlose oder abfallvermeidende Kantine[7] löst den Einbezug des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG aus. Hiernach ist der Betriebsrat bei Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, einzubeziehen. Zu den Sozialeinrichtungen können auch Pensions- und Unterstützungskassen fallen. Denkbar ist, dass der Betriebsrat hierbei mittelbar Einfluss auf Nachhaltigkeitsaspekte, wie etwa eine umweltorientierte Investitions- und Anlagestrategie der jeweiligen Einrichtung nimmt. Dies kommt etwa auch bei Sonderformen der Vergütung, wie etwa bei (Dritt-)Aktienbeteiligungen für Arbeitnehmer in Betracht.

Betriebliche Lohngestaltung

Da hierbei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG tangiert werden, können diese in dieser Form als Teil einer dann "nachhaltigen" Lohngestaltung durch den Betriebsrat mitgestaltet werden. Auch die Bezuschussung umweltfreundlicher Verkehrsmittel als Teil der Entgeltgestaltung zur Umsetzung einer "Grünen Mobilität" im Betrieb ist unter § 87 Nr. 10 BetrVG zu fassen.[8] Entscheidet sich der Arbeitgeber ferner etwa dazu, Prämien für Vorschläge zur Optimierung im Rahmen von Nachhaltigkeit oder Umweltschutz auszuloben, so hat der Betriebsrat zwar grundsätzlich hinsichtlich des Dotierungsrahmens, also ob und welche Mit...

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