Der Begriff des betrieblichen Umweltschutzes ist in § 89 Abs. 3 BetrVG legal definiert. Hiernach fallen alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen, unter den Begriff des betrieblichen Umweltschutzes.

 
Hinweis

Betrieblicher Umweltschutz

Der betriebliche Umweltschutz i. S. d. BetrVG umfasst

  • alle dem Umweltschutz dienenden personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie
  • alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen.

Der Begriff des Umweltschutzes selbst wird dabei nicht näher konkretisiert. Doch durch den weitreichenden Katalog wird zweckorientiert klargestellt, dass der Betriebsrat dann, wenn Maßnahmen in den vorgenannten Bereichen anstehen, an denen der Betriebsrat z. B. nach den §§ 90, 99 oder 111 BetrVG zu beteiligen ist, er das Recht und die Pflicht hat, hierbei die umweltschutzrelevanten Gesichtspunkte und Auswirkungen zu prüfen und bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.[1]

Der Gesetzgeber hat hierbei jedoch hervorgehoben, dass dem Betriebsrat als innerbetriebliches Interessenvertretungsorgan "ein generelles umweltpolitisches Mandat zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit" explizit nicht zusteht.[2] Anknüpfungspunkt der Betriebsratstätigkeit ist damit stets der Betrieb. Die Teilnahme an Friday for Future Demos im Namen des Unternehmens wären dem Betriebsrat daher mangels Betriebsbezug untersagt.[3] Deutlich wird dies auch durch § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, wonach die Betriebsparteien jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen haben und nur die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, ausgenommen sind.

 
Hinweis

Betriebsbezug

Anknüpfungspunkt des betrieblichen Umweltschutzes i. S. d. BetrVG ist der Betrieb. Der Betriebsrat hat kein generelles umweltpolitisches Mandat ohne Betriebsbezug.

[1] BT-Drucks. 14/5741, S. 48.
[2] BT-Drucks. 14/5741, S. 48.
[3] Schulze/Volk/Schwartzer, ArbRAktuell 2020, S. 492, 493.

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