Mit der CSRD sind auch die inhaltlichen Anforderungen gestiegen.[1] Der Nachhaltigkeitsbericht ist nicht nur eine Erklärung für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage des Unternehmens sowie Auswirkungen seiner Tätigkeit, die mindestens Angaben enthält, die sich auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange beziehen.[2] Der Nachhaltigkeitsbericht ist ein eigenständiger Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen, in dem die Geschäftsleitung erläutern muss, inwiefern das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.[3] Er muss in einem eigenen Abschnitt im Lagebericht dargestellt werden.[4] Für alle Unternehmen, welche die folgenden inhaltlichen Vorgaben einhalten, wird vermutet, dass sie ihre Berichtspflicht erfüllen.[5]

[1] Vgl. Erwägung Nr. 28 ff. der RL 2022/2464/EU (S. 23 ff.), online: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L2464.
[2] Art. 19a Abs. 1 a. F.
[3] Art. 19 Abs. 1 Unter-Abs. 3 n. F.
[4] Art. 19 Abs. 1 Unter-Abs. 1 n. F.
[5] Art. 19a Abs. 8 n. F. bzw. 29a.

4.2.1 Berichtspflichten für große Unternehmen

Der Nachhaltigkeitsbericht für große Unternehmen muss zwingend folgende Informationen im Zusammenhang mit oder in Hinsicht auf Nachhaltigkeitsaspekte enthalten:[1]

  • Eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Risiken, zu Chancen und zur Art und Weise, wie das Geschäftsmodell mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad vereinbar ist, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeit Rechnung trägt und die Strategie des Unternehmens umsetzt[2]
  • Eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele[3]
  • Eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane; eine Beschreibung der Unternehmenspolitik[4]
  • Eine Beschreibung der Unternehmenspolitik in Bezug auf Nachhaltigkeit[5]
  • Angaben über das Vorhandensein von Anreizsystemen[6]
  • Eine Beschreibung durchgeführter Due-Dilligence-Prüfungen, der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seiner Wertschöpfungskette oder seinen Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind sowie Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung negativer Auswirkungen und die Ergebnisse dieser Maßnahmen[7]
  • Eine Beschreibung der wichtigsten Risiken und Abhängigkeiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist[8]
  • Sämtliche Indikatoren, die für die genannten Informationen relevant sind[9]
[1] Art. 19a Abs. 2 n. F. bzw. § 29a Abs. 2 n. F.
[2] Buchst. a.
[3] Buchst. b.
[4] Buchst. c.
[5] Buchst. d.
[6] Buchst. e.
[7] Buchst. f.
[8] Buchst. g.
[9] Buchst. h.

4.2.2 Pflichten für kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse werden sich dagegen fakultativ auf folgende Informationen beschränken können:[1]

  • Eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens[2]
  • Eine Beschreibung der Unternehmenspolitik[3]
  • Die wichtigsten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen des Unternehmens sowie Maßnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher Auswirkungen[4]
  • Die wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, und ihre Handhabung[5]
  • Sämtliche Schlüsselindikatoren, die für die genannten Informationen relevant sind[6]

Diese Nachhaltigkeitsinformationen sollen sowohl zukunfts- und vergangenheitsbezogen, als auch quantitativ und qualitativ sein.

Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wie geistigem Kapital, geistigem Eigentum oder Know-how, ist ausdrücklich nicht gewollt.

[1] Art. 19a Abs. 6 n. F.
[2] Buchst. a.
[3] Buchst. b.
[4] Buchst. c.
[5] Buchst. d.
[6] Buchst. e.

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