Im Grundsatz ist es eine freie Entscheidung des Unternehmens, wie es Beiträge zum Klima- und Umweltziele umsetzen möchte. Der betriebliche Umweltschutz ist zwar mit dem Betriebsrat zu diskutieren. §§ 88 Nr. 1a, 89 BetrVG sind jedoch nicht als Mitbestimmung, sondern als Beratungs- und Unterrichtungsrechte ausgestaltet. Den Arbeitnehmervertretern steht aber kein generelles umweltpolitisches Mandat zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit zu, denn die Regelung dient der Sicherstellung des Umweltschutzes im Betrieb und nicht darüber hinaus.

Immer mehr Unternehmen führen digitale Lösungen ein, um ein effizienteres und vernetzteres Arbeiten zu ermöglichen. Bei der Umstellung der "analogen Prozesse" auf digitale Prozesse müssen aber gesetzliche Verpflichtungen beachtet werden. Z. B. müssen bei der Einführung der digitalen Personalakte oder digitalen Gehaltsabrechnung handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen oder gesetzliche Schriftformerfordernisse beachtet werden. Zudem sind bei Einführung dieser digitalen Prozesse immer auch datenschutzrechtliche Berechtigungskonzepte festzulegen. Sollten bei der Einführung von Prozessen IT-Tools verwendet werden, die potenziell zur Überwachung geeignet sind, hat der Betriebsrat im Rahmen der Einführung dieser Tools ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Im Bereich der Mobilität wurde wiederum gerade auch während der Coronazeit ein erhebliches finanzielles und ökologisches Einsparpotential gefunden. Z. B. werden viele Meetings nur noch virtuell durchgeführt und die Anzahl an Dienstreisen wurde deutlich reduziert. Diese Entscheidung kann ein Unternehmen frei treffen. Bei der Überarbeitung der Reiserichtlinien kommt es nicht nur darauf an, wann ein Meeting tatsächlich vor Ort durchgeführt werden soll, sondern auch wie die Arbeitnehmer zu diesen Meetings kommen. Vom Grundsatz ist eine Reiserichtlinie mitbestimmungsfrei, solange keine der Tatbestände des § 87 BetrVG vorliegen. Werden die Reisekosten jedoch digital eingereicht, kann z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig sein. Auch der Fuhrpark wird im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie von Unternehmen überdacht und neu aufgestellt. Sofern es sich um die zur Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Fahrzeuge handelt, kann ein Unternehmen frei entscheiden, zukünftig nur noch elektrische oder hybride Fahrzeuge anzuschaffen. Bei einer Dienstwagenrichtlinie ist die Auswahl des Herstellers oder des Fahrzeugtyps mitbestimmungsfrei. Das gilt ebenfalls für die vom Arbeitgeber festgelegte Laufleistung eines Firmenfahrzeugs, wie es regelmäßig bei Leasingfahrzeugen der Fall sein wird.

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