Zusammenfassung

 
Begriff

Berufspendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreiten, haben für die Jahre 2021 bis 2026 die Möglichkeit, als Alternative zum Werbungskostenabzug, der sog. Fernpendlerpauschale (erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer), eine Mobilitätsprämie i. H. v. 14 % zu erhalten. Der Prozentsatz entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Hierdurch werden auch diejenigen Arbeitnehmer entlastet, bei denen der höhere Werbungskostenabzug als Folge der angehobenen Entfernungspauschale zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. Die Mobilitätsprämie können auch Selbstständige für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Anspruch nehmen, wenn entsprechend der Regelungen für die Werbungskosten in gleicher Weise der Betriebsausgabenabzug beim Selbstständigen ohne steuerliche Auswirkung bleibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Mobilitätsprämie ist geregelt in §§ 101-109 EStG.

Lohnsteuer

1 Anspruchsvoraussetzungen der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie wird für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für die wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt. Seit 2022 beträgt die erhöhte Entfernungspauschale 0,38 EUR. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde 2023 auf 1.230 EUR erhöht. Zum 1.1.2024 wurde zudem der Grundfreibetrag auf 11.604 EUR (2023: 10.908 EUR) angehoben.[1] Diese 3 Faktoren haben Auswirkungen auf die Berechnung der Mobilitätsprämie.

In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der Erhöhungsbetrag von 8 Cent. Eine Begünstigung ergibt sich für Arbeitnehmer sowohl bei den Werbungskosten als auch bei der Mobilitätsprämie allerdings nur, soweit die 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer zu einer Überschreitung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags führen (Prüfungsschritt 1).

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf die Prämie nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Hierdurch soll eine doppelte Begünstigung durch die erhöhte Entfernungspauschale und die Gewährung der Mobilitätsprämie vermieden werden (Prüfungsschritt 2) .

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Mobilitätsprämie

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I) fährt im Kalenderjahr 2024 an 220 Tagen von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, die 40 km entfernt liegt. Weitere Werbungskosten hat er nicht. Einkommensteuer fällt aufgrund des geringen, unter dem Grundfreibetrag liegenden Einkommens von 10.600 EUR nicht an.

Ergebnis: Es ergibt sich folgende Entfernungspauschale:

 
220 Tage x 20 km x 0,30 EUR 1.320 EUR
220 Tage x 20 km x 0,38 EUR + 1.672 EUR
Entfernungspauschale gesamt 2.992 EUR

Prüfschritt 1: Die Entfernungspauschale übersteigt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR um 1.762 EUR. Diese Aufwendungen entfallen i. H. v. 1.672 EUR auf die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer als Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie.

Prüfschritt 2: Das zu versteuernde Einkommen von 10.600 EUR liegt 1.004 EUR unterhalb des Grundfreibetrags, der 2024 bei 11.604 EUR[2] liegt.

Von der erhöhten Entfernungspauschale bleiben damit 1.004 EUR ohne steuerliche Auswirkung, sodass sich für 2023 eine Mobilitätsprämie von 140,56 EUR (= 14 % von 1.004 EUR) errechnet.

Ein Anspruch auf die Mobilitätsprämie besteht nur insoweit, als das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Bezieht der Arbeitnehmer neben den Lohnbezügen auch noch andere steuerpflichtige Einkünfte, durch die das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, entfällt der Anspruch auf die Prämie. Die erhöhte Entfernungspauschale als Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie darf deshalb maximal so hoch sein wie der durch das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers nicht ausgeschöpfte Grundfreibetrag.

[1] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022.
[2] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022.

2 Antragsverfahren

Die Mobilitätsprämie wird im Rahmen des Einkommensteuerveranlagungsverfahren festgesetzt. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers nach Ablauf des Kalenderjahres durch Einkommensteuerbescheid festgesetzt.[1]

Eine Antragstellung für 2023 ist damit mit dem Beginn des Veranlagungsverfahren für die Einkommensteuer 2023 im ersten Quartal 2024 möglich. Die Antragsfrist beträgt 4 Jahre.[2]

Die im Einkommensteuerbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind für die Berechnung der Mobilitätsprämie bindend, auch wenn es sich insoweit um keinen Grundlagenbescheid handelt. Macht der Arbeitnehmer abweichend von seinem bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich eine höhere Entfernungspauschale geltend, kann dies nur dann zu Erhöhung der Mobilitätsprämie führen, sofern die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung eine gleichzeitige Än...

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