Begriff

Berufspendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreiten, haben für die Jahre 2021 bis 2026 die Möglichkeit, als Alternative zum Werbungskostenabzug, der sog. Fernpendlerpauschale (erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer), eine Mobilitätsprämie i. H. v. 14 % zu erhalten. Der Prozentsatz entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Hierdurch werden auch diejenigen Arbeitnehmer entlastet, bei denen der höhere Werbungskostenabzug als Folge der angehobenen Entfernungspauschale zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. Die Mobilitätsprämie können auch Selbstständige für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Anspruch nehmen, wenn entsprechend der Regelungen für die Werbungskosten in gleicher Weise der Betriebsausgabenabzug beim Selbstständigen ohne steuerliche Auswirkung bleibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Mobilitätsprämie ist geregelt in §§ 101-109 EStG.

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