Begriff

Berufspendler mit Arbeitswegen von mehr als 20 Kilometern, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreiten, haben für die Jahre 2021 – 2026 die Möglichkeit, als Alternative zum steuerlich wirkungslosen Werbungskostenabzug der sog. Fernpendlerpauschale (erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer) von 0,38 (bis 2021: 0,35) EUR eine Mobilitätsprämie i. H. v. 14 % (§ 101 EStG) zu erhalten. Der Prozentsatz entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Hierdurch werden auch diejenigen Arbeitnehmer entlastet, bei denen der höhere Werbungskostenabzug als Folge der angehobenen Entfernungspauschale zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.

Die Mobilitätsprämie können auch Selbstständige für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Anspruch nehmen, wenn der Betriebsausgabenabzug – entsprechend der Regelungen für die Werbungskosten – beim Selbstständigen ohne steuerliche Auswirkung bleibt.

Angesichts der gestiegenen Spritpreise hatte der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 die ursprünglich zum 1.1.2024 festgelegte Erhöhung der ­Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 1.1.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen der ab 2021 geltenden Mobilitätsprämie ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz. Der Gesetzgeber hat hierzu die §§ 101109 EStG in einen eigenen Abschnitt 13 aufgenommen. Die Aufnahme ins Einkommensteuergesetz erfolgte deshalb, weil die Mobilitätsprämie durch Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird und damit Teil des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens ist. Die neu geschaffene Mobilitätsprämie fällt auch in den Zuständigkeitsbereich der Lohnsteuerhilfevereine.

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