Soweit die Verlagerung des Tätigkeitsorts auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht, stellen die damit verbundene Änderung des Arbeitsorts sowie der Arbeitsumstände mangels Zuweisung durch den Arbeitgeber selbst bei längerer Dauer keine mitbestimmungspflichtige Versetzung[1] dar.

Soll nicht nur einzelnen Arbeitnehmern, sondern einem größeren Teil der Belegschaft die mobile Arbeit im Ausland eröffnet werden, sind je nach Ausgestaltung die weitergehenden erzwingbaren Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Werden die Arbeitnehmer etwa verpflichtet, ihre Arbeitszeit im Rahmen des mobilen Arbeitens mittels einer bestimmten Software zu erfassen, sind sowohl § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig. Auf der Grundlage des durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetzes eingeführten § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG werden die Ausgestaltung und Durchführung mobiler Arbeit sodann grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ist der zeitliche Umfang von mobiler Arbeit. Hinzu kommen die echten Modalitäten von mobiler Arbeit wie Fragen der Erreichbarkeit, des Equipment, der IT-Sicherheit etc. Die Grenze zum mitbestimmungsfreien "Ob" ist erreicht, wenn es um die Auswahl bestimmter Arbeitnehmergruppen geht, für die mobile Arbeit eingeführt werden soll.

Um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu wahren, bietet es sich an, eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu schließen, um verschiedene Rahmenbedingungen des mobilen Arbeitens im Ausland auf einen rechtssicheren Grund zu stellen: Etwa den berechtigten Kreis der Mitarbeiter, die Bereitstellung und Kostenübernahme für Arbeitsmittel, die Arbeitszeiten, den Arbeitsschutz sowie Fragen der Mitarbeiterkontrolle und des Datenschutzes.

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