Der Betriebsrat hat nach § 85 Abs. 1 BetrVG die Pflicht, Beschwerden von Arbeitnehmern über Mobbing entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für begründet, der Arbeitgeber jedoch nicht, so kann der Betriebsrat zur verbindlichen Klärung der Berechtigung der Beschwerde die Einigungsstelle anrufen.[1] Ob der Betriebsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen; der Beschwerdeführer kann sich weder selbst an die Einigungsstelle wenden noch deren Anrufung durch den Betriebsrat erzwingen.

§ 104 Satz 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber die Versetzung oder Entlassung eines mobbenden Arbeitnehmers zu verlangen, falls dieser durch gesetzwidriges Handeln oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt gestört hat. Ein solches Verlangen ist i. d. R. erst dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer mehrere Pflichtverletzungen begangen hat und dadurch der Betriebsfrieden in grober und ernstlicher Weise gestört worden ist.[2] Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebsrats nicht nach, so kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht mit dem Ziel anrufen, dem Arbeitgeber die Durchführung der begehrten Maßnahme aufzugeben.

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