Leitsatz (amtlich)

Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig für die Behandlung einer Beschwerde einer Abteilungsleiterin, die sich über die personelle Unterbesetzung ihrer Abteilung und die damit verbundene Arbeitsüberlastung beschwert.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG §§ 84-85

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 29.05.2001; Aktenzeichen 2 BV 14/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der am 29.05.2001 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold – 2 BV 14/01 – teilweise abgeändert.

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Behandlung der Beschwerde der Arbeitnehmerin J1xxx-R1xxxxxxx wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Peter Schmidt bestellt.

Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird für jede Seite auf zwei festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle.

Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber betreibt Warenhäuser. Antragsteller ist der in der Filiale in D1xxxxx bestehende Betriebsrat. Vorsitzende des Betriebsrats ist Frau J1xxx-R1xxxxxxx. Sie ist zugleich Leiterin der Abteilung „Damen-Oberbekleidung” (DOB).

Unter dem 28.11.2000 wandte sich Frau J1xxx-R1xxxxxxx mit der folgenden schriftlichen Beschwerde an den Betriebsrat:

„Frau U2xxxx J1xxx-R1xxxxxxx, Abteilungsleiterin DOB und BR-Vorsitzende

Beschwerde nach § 85 BetrVG an den Betriebsrat

mit der Bitte mein Anliegen in der nächsten Sitzung zu behandeln und Abhilfe zu schaffen.

Die momentane und zukünftige Personalplanung (2001) benachteiligt mich als BR-Mitglied in unzumutbarer Art und Weise.

– Die von mir geleistete BR-Arbeit (in Stunden auf Umbuchungsbelegen monatlich dokumentiert) findet auf Kosten der Beschäftigten des Abteilungsbereiches 030/DOB statt, da es für mich keinen Ersatz gibt.

– Meine beiden Stellvertreter (1.Kräfte)

Frau S6xxxxxxxxxx

1,0 VB

Frau K3xxx

0,7 VB

sind durch die knappe Personalbemessung so stark in die Verkaufstätigkeiten eingebunden, daß es ihnen nicht möglich ist mich in meinen betriebsratsbedingten Abwesenheitszeiten in vollem Umfang zu vertreten.

– Die laut Aussage von Frau F2xxxxxx GL, stattfindende Umbuchung von pauschal 50 Stunden, aus der Abteilungsgruppe 030/DOB auf das Konto des Betriebsrates ist für mich nicht nachvollziehbar. Sie wäre willkürlich festgelegt und würde sich keineswegs an den vom mir tatsächlich geleisteten Stunden orientieren.(siehe monatliche Umbuchungsbelege) Die von Frau F2xxxxxx mit Schreiben vom 03.11.00 zugesagte Einsicht in die Buchungslisten wurden mir bisher nicht gewährt. Falls eine solche Umbuchung tatsächlich stattfinden würde, würde diese bei den getätigten Umsätzen, zu einer weiteren Erhöhung überproportional hohen Pro Kopf-Leistung und einer Unterschreitung der geplanten Personalkosten und VB Zahlen führen. Das bedeutet faktisch, daß die Mitarbeiter der DOBzweimal dafür bestraft werden das die Abteilungsleiterin Betriebsratsmitglied, in diesem Fall Vorsitzende ist.

– An der Arbeitssituation würdet diese interne Verschiebung von Kosten im übrigen nichts ändern, da ja trotz der Vorhersehbarkeit der Betriebsratstätigkeit ein entsprechender Ersatz nicht gestellt wird. Als Abteilungsleiter werden an mich aber die gleichen Anforderungen gestellt wie an alle anderen Abteilungsleiter.

– So wird eine Mitarbeiterin die im November Erziehungsurlaub angetreten hat für das Jahr 2001 einfach nicht qualifiziert ersetzt, obwohl sie mit dem E1xxxx-S7xx einen Bereich betreut hat der fast 1,0 Millionen DM Umsatz für das Jahr 2001 erbringen soll.

– In 2 Gesprächen, die in der 42. und 32. Kalenderwoche stattgefunden haben, wurde mir von OL/PL Herrn R3xx auf die Frage warum die geplante Personalbesetzung 2001 für die Abteilung 030/DOB noch niedriger ist als die im laufenden Jahr 2000 schon unterschrittene, zur Antwort gegeben „es müsse gespart werden”.

Die überproportional hohe Steigerung der PKL wurde mit der Aussage begründet, „man möchte andere Abteilungsgruppen nicht benachteiligen, die in diesem Jahr eine so hohe PKL hatten (übrigens wegen akuten Personalmangel) und man hätte zur Berechnung die Durchschnitte PKL des Hauses zugrunde gelegt”.

– In einem dritten Gespräch in Anwesenheit von GL Frau F2xxxxxx konnte keine Übereinkunft über die Ersetzung der fehlenden Arbeitskraft erzielt werden, vielmehr wurde mir im Verlauf des Gespräches unter anderem ein kleinerer Abteilungsbereich angeboten.

– Die DOB mit knapp 950 qm ist übrigens der einzige Bereich in dem es nur zwei 1.Kräfte gibt. Alle Anderen in Große und Arbeitsumfang (20 verschiedene Bereiche) vergleichbaren OZF's, verfügen über mindestens drei 1.Kräfte und in zwei Fällen sogar zusätzlich über einen Substituten.

Um diese Benachteiligung schnellmöglichst zu beenden, wende ich mich nunmehr an den Betriebsrat.

U. J1xxx – R1xxxxxxx”

Der Betriebsrat, der die Beschwerde für berechtigt hält, leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 22.12.2000 an den Arbeitgeber weiter (Bl. 6 f. d.A.). Arbeitgeber und Betriebsrat haben in der Folgezeit k...

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