Der Arbeitgeber hat als arbeitsvertragliche Nebenpflicht[1] gem. § 241 Abs. 2 BGB das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gegen Eingriffe durch Belästigungen Dritter, insbesondere anderer Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens, zu schützen. Daneben darf auch er selbst nicht durch Tun oder Unterlassen das Persönlichkeitsrecht verletzen. Diese im Privatrechtsverhältnis geltende Schutzpflicht umfasst auch die betriebliche Organisation in einer Weise, die Persönlichkeitsverletzungen ausschließt.[2] Eine einfachgesetzliche Regelung dieser Schutzpflicht findet sich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), soweit es sich bei dem fraglichen Verhalten um eine Benachteiligung bzw. Belästigung im Hinblick auf die in § 1 AGG genannten Merkmale Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, Rasse oder ethnische Herkunft sowie sexuelle Identität handelt.

Umstritten ist, ob der Arbeitgeber konsequent im Sinne einer "Nulltoleranz" gegenüber jeglichem sozial unangemessenem Verhalten einschreiten muss[3], oder ob eine Art "Wesentlichkeitsschwelle" überschritten sein muss.[4]

[3] In diesem Sinne ausführlich: LAG Thüringen, Urteil v. 28.6.2005, 5 Sa 63/04, m. w. N.
[4] In diese Richtung unter dem Aspekt einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall BAG, Urteil v. 28.10.2010, 8 AZR 546/09.

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