(1) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. 2Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. 3§ 14 findet keine Anwendung.

 

(2) 1Die Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt zwei Jahre. 2Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember statt. 3Soweit die §§ 19 bis 23 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Ausbildungsvertretung enthalten, gelten sie entsprechend.

 

(3) Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie ein stellvertretendes Mitglied.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge