Einfluss nationaler Rechtsvorschriften

Sowohl Exporteure als auch Importeure müssen zukünftig versichern, dass sie keinen Grund zu der Annahme haben, dass die Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Bestimmungsland, einschließlich Offenlegungs- und Überwachungsvorschriften, den Datenimporteur an der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Neuen Standardvertragsklauseln hindern werden. Des Weiteren sind Importeure verpflichtet, den Datenexporteur zu informieren, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass für sie Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gelten oder gelten werden, die den Importeur an der Erfüllung seiner Pflichten hindern werden.

Folgenabschätzung für die Übermittlung

Es muss eine risikobasierte Abschätzung durchgeführt und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Das Erfordernis einer Folgenabschätzung galt bereits seit Schrems II für Exporteure; durch die Aufnahme in die Neuen Standardvertragsklauseln wird sie jedoch zu einer vertraglich durchsetzbaren Auflage für Importeure, die ansonsten nicht der DSGVO unterliegen. Interessanterweise handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Pflicht, die von Betroffenen durchgesetzt werden kann. Die Folgenabschätzung muss (unter anderem) den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlands Rechnung tragen, die z. B. vorschreiben können, dass Behörden Daten offenzulegen sind bzw. Behörden Zugriff auf diese zu gewähren ist – und die Neuen Standardvertragsklauseln stellen nun klar, dass die Parteien praktische Erfahrungen in früheren Fällen solcher behördlichen Ersuchen oder dem Fehlen solcher Ersuchen als relevant einstufen und dokumentieren können.

Anfechtung von behördlichen Ersuchen

Die Klauseln erlegen Importeuren neue Pflichten hinsichtlich des Umgangs mit Ersuchen von Behörden in Bezug auf personenbezogene Daten auf. Aufgrund dieser Pflichten hat der Importeur den Datenexporteur über das Ersuchen zu informieren und das Ersuchen im rechtlich zulässigen Rahmen zu prüfen, zu dokumentieren und anzufechten.

Praktische Auswirkungen

Die Parteien müssen zukünftig abschätzen, welche (wenn überhaupt) nationalen Vorschriften im Bestimmungsland sie daran hindern könnten, ihre Pflichten gemäß den Neuen Standardvertragsklauseln zu erfüllen, oder diesen widersprechen könnten. Außerdem wird es notwendig sein, problematische Gesetze anhand der EDSA-Empfehlungen zu prüfen und festzustellen, welche ergänzenden Maßnahmen ggf. geboten sind.

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