Ausgangsfall

Anwendbarkeit bei Exporteuren mit Sitz außerhalb der EU und für Rückübermittlungen (Datenverarbeiter an Verantwortliche) Datenexporteure müssen nicht mehr in der EU ansässig sein, um die Neuen Standardvertragsklauseln anwenden zu können. Die Neuen Standardvertragsklauseln decken auch ein Szenario ab, in dem personenbezogene Daten von einem Exporteur mit Sitz außerhalb der EU an einen Importeur mit Sitz in der EU übermittelt werden und dann zurück an den Exporteur außerhalb der EU gesendet werden.

Praktische Auswirkungen

Exporteure mit Sitz außerhalb der EU, die jedoch in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, können die Neuen Standardvertragsklauseln zur Übermittlung personenbezogener Daten an andere Organisationen außerhalb der EU nutzen.

 
Praxis-Beispiel

Exporteur mit Sitz außerhalb der EU

Ein US-Unternehmen übermittelt in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher Daten von EU-Bürgern an einen Datenverarbeiter in Indien.

Diese neuen Optionen sollen eine Lösung für das "Rückübermittlungsproblem" bieten und die kreativen Freiformulierungsbemühungen beenden, auf die Anwälte bisher in solchen Szenarien zurückgreifen mussten.

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