Die Neuen Standardvertragsklauseln sind für Arbeitgeber dann relevant, wenn

  1. der Arbeitgeber (entweder direkt oder indirekt) der DSGVO unterliegt; und
  2. der Arbeitgeber personenbezogene Daten in Länder übermittelt oder übermitteln wird, die keine EU-Länder sind oder nicht über einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission verfügen.

Die Neuen Standardvertragsklauseln sind auch dann maßgeblich, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Daten von einer Organisation außerhalb der EU empfängt, er also Datenimporteur ist. Die Verantwortung für Datenübermittlungen liegt nicht allein beim Datenexporteur, sondern auch dem Importeur können durch die Standardvertragsklauseln Pflichten auferlegt werden.

Sofern der Arbeitgeber nicht der DSGVO unterliegt, weil er seinen Sitz z. B. im Vereinigten Königreich hat und daher nur dem Recht des Vereinigten Königreiches unterliegt, so sind die Neuen Standardvertragsklauseln derzeit nicht von Bedeutung. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die britische Datenschutzbehörde ICO im August 2021 eigene Klauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Vereinigten Königreich publiziert hat, die nach einem Konsultationsverfahren im März 2022 in Kraft getreten sind.

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