Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und erwerben dadurch volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Aufgrund von Übergangsregelungen gibt es Personenkreise, die in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach wie vor versicherungsfrei sind.

3.2.1 Übergangsregelungen: Altfälle mit Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2013

Geringfügig Beschäftigte in einem bereits am 31.12.2012 bestehenden Minijob sind aufgrund der Übergangsregelungen der Minijob-Reform weiterhin versicherungsfrei, solange das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Sie können den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit aber jederzeit erklären.[1] Die Verzichtserklärung gilt dann für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und vor dem 1.1.2013 aufgenommenen Beschäftigungen. Die Versicherungspflicht endet erst, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.

3.2.2 Übergangsregelungen: Einführung des Flexirentengesetzes

Altersvollrentner waren nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht in einer daneben ausgeübten Beschäftigung generell rentenversicherungsfrei. Ab dem 1.1.2017 besteht Rentenversicherungsfreiheit erst mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbezieher die Regelaltersgrenze erreicht. Dies gilt auch für Minijobs.

 
Achtung

Übergangsregelung für Minijobs mit Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2017

Geringfügig Beschäftigte, die am 31.12.2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in dieser Beschäftigung versicherungsfrei waren, bleiben auch über den 31.12.2016 hinaus versicherungsfrei.

Aufgrund der Übergangsregelung können weiterhin rentenversicherungsfreie Minijobber durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht ist für jede Beschäftigung gesondert zu erklären. Die Wirkung gilt nur für die Zukunft und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.[1] Der einmal ausgesprochene Verzicht kann nicht revidiert werden und verliert seine Wirkung auch nicht durch Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern lediglich durch die Aufgabe der Beschäftigung. Der Minijobber bleibt folglich bis zum Beschäftigungsende rentenversicherungspflichtig.

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