3.1 Bestandsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 520 EUR blieben über den 30.9.2022 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis längstens 31.12.2023 als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, solange das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR, aber nicht mehr als 520 EUR betrug (= Bestandsschutz).[1]

 
Wichtig

Befristete Übergangsregelung

Diese Übergangsregelung ist zum 31.12.2023 ausgelaufen und galt einmalig für die Erhöhung zum 1.10.2022. Erneute Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze lösen keine neuen Bestandsschutzfälle aus.

Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien zu lassen. In der Krankenversicherung konnte die Versicherungspflicht übrigens nur fortbestehen, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht erfüllt waren. Auch in der Familienversicherung wurde die Einkommensgrenze für Minijobber an die neue Geringfügigkeitsgrenze angepasst.

Wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllte oder für die Arbeitslosen- und/oder Kranken- und Pflegeversicherung einen Befreiungsantrag stellte, handelte es sich im jeweiligen Versicherungszweig grundsätzlich um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis.

3.2 Rentenversicherung

Da auch geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig sind, bestand hier keine Bestandsschutzregelung. Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 520 EUR monatlich sind seit dem 1.10.2022 daher geringfügig entlohnte Beschäftigte. Das bedeutet, der Arbeitgeber trägt in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil von 15 % und der Arbeitnehmer 3,6 %. Als geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich die Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht jedoch befreien lassen.

 
Achtung

Ausnahme für Beschäftigungen in Privathaushalten

Beschäftigte im Privathaushalt blieben grundsätzlich im Rahmen des Übergangsbereichs versicherungspflichtig. Für sie galt also auch ein Bestandsschutz in der Rentenversicherung, wenn sie sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen. Durch dieses Übergangsrecht sollte vermieden werden, dass Beschäftigte in Privathaushalten höhere Rentenversicherungsbeiträge (= 13,6 %) als bisher zahlen müssen. Als Einzugsstelle blieb ausschließlich die Krankenkasse zuständig.

3.3 Mehrere Einzugsstellen für ein- und dieselbe Beschäftigung

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale zuständige Einzugsstelle, für Beschäftigungen im Übergangsbereich die Krankenkasse.

Vom 1.10.2022 an waren Bestandsschutzfälle durch den Arbeitgeber ggf. bei 2 Einzugsstellen zu melden, weil zumindest für den Zweig der Rentenversicherung ein Minijob vorlag. Für die anderen Versicherungszweige ergab sich melde- und beitragsrechtlich grundsätzlich die Zuständigkeit der Krankenkasse.

Welche Meldungen mussten Arbeitgeber vornehmen?

Für Bestandsschutzfälle waren mehrere Meldungen vorzunehmen. Bei der Krankenkasse war eine Abmeldung zum 30.9.2022 mit Meldegrund "32" (Beitragsgruppenwechsel) und bei Bestandschutz in KV/PV und/oder ALV eine Anmeldung mit Meldegrund "12" zum 1.10.2022 vorzunehmen. Die Rentenversicherung war bei der Minijob-Zentrale ab dem 1.10.2022 ebenfalls mit Meldegrund "12" anzumelden. Die Personengruppe orientierte sich einheitlich an der Rentenversicherung und lautete deshalb "109". Der Beitragsgruppenschlüssel lautete in der Grundstellung "1-0-1-1" bei der Krankenkasse und "0-1/5-0-0" bei der Minijob-Zentrale. Er konnte bei Befreiungsanträgen in der Kranken-/Pflegeversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung unterschiedlich sein. Dies galt auch, wenn in der Kranken-/Pflegversicherung die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt waren.

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