Hintergrund der Gesetzesänderung war die Forderung, mit ständig steigendem Mindestlohn auch die Minijobgrenze anzupassen. Bis zum 30.9.2022 lag eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nur vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von 450 EUR nicht überschritten hat. Sofern eine Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen ausgeführt wird, erforderte diese starre Grenze, dass mit jeder Anhebung des Mindestlohns eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitsstunden vereinbart wurde, um die 450-EUR-Grenze nicht zu überschreiten.

Neue Minijobgrenze (Video)

Seit dem 1.10.2022 wird die Geringfügigkeitsgrenze in Anlehnung an den Mindestlohn ermittelt. Somit ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch geworden und die Arbeitgeber brauchen bei Änderungen des Mindestlohns keine Reduzierung der Arbeitszeit zu veranlassen. Der Mindestlohn betrug zum 1.10.2022 12 EUR, seit 1.1.2024 liegt er bei 12,41 EUR pro Arbeitsstunde.

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit dem 1.10.2022 mit folgender Formel (auf volle EUR aufgerundet) zu ermitteln[1]:

 
130 x Mindestlohn
3

Bei der Formel wird auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden bei einer Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen abgestellt. Bei einer Beschäftigung von 13 Wochen (= 3 Monate) ergeben sich dann insgesamt 130 Stunden. Ab dem 1.10.2022 betrug die Geringfügigkeitsgrenze somit 520 EUR, seit 1.1.2024 liegt sie bei 538 EUR. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Grenze von 538 EUR gilt mindestens bis zum 31.12.2024.

 
Achtung

Problematik bei der Berechnung für die Entgeltabrechnung

Bei der Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze ist der Gesetzgeber, angelehnt an die bisherige Minijobgrenze, von einer Beschäftigung mit 10 Wochenarbeitsstunden zum Mindestlohn ausgegangen. Dabei wurden 52 Wochen für das Kalenderjahr angesetzt. Tatsächlich bemisst das Jahr aber 52,18 Wochen, also 52 Wochen und 1 Tag. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden vereinbaren, kann es zur tatsächlichen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen. Maßgeblich für die Prüfung des geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ist die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge