Für die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen ist es notwendig, dass beim Arbeitgeber zahlreiche Angaben und Daten des Arbeitnehmers vorliegen. Die Arbeitnehmer sind aufgefordert, ihrem Arbeitgeber gegenüber alle für eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung notwendigen Angaben zu machen. Dazu gehört insbesondere, dass sie ihrem Arbeitgeber schriftlich (mit Unterschrift) Auskunft über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen geben.[1]

6.1 Entgeltunterlagen

Den Entgeltunterlagen für kurzfristig Beschäftigte sind Nachweise über den Status des Arbeitnehmers (z. B. Student, freiwillig Wehrdienstleistender, Rentner) sowie über dessen Krankenversicherungsschutz beizufügen.

Außerdem gehören zu den Entgeltunterlagen

  • die Rückmeldung der Minijob-Zentrale zu den Vorbeschäftigungszeiten des kurzfristig Beschäftigten,
  • die Erklärung des Arbeitnehmers über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr sowie
  • die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. Dies betrifft sowohl kurzfristige als auch geringfügig entlohnte und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen.

Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass die Sozialversicherungsträger im Nachhinein Überschneidungen oder Überschreitungen der 3-Monatsgrenze von kurzfristigen Beschäftigungen feststellen. Dies würde im Einzelfall grundsätzlich zur rückwirkenden Versicherungspflicht mit zum Teil erheblichen Beitragsnachforderungen führen.

6.2 Beginn der Versicherungspflicht bei nachträglicher Feststellung

Um das Risiko von Beitragsnachforderungen zu vermeiden, beginnt die Versicherungspflicht in solchen Fällen nicht rückwirkend, sondern immer erst dann, wenn der Sozialversicherungsträger dem Arbeitgeber die Überschneidung mitteilt. Dabei teilen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern den genauen Termin über den Beginn der Versicherungspflicht schriftlich mit.

Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht alle Fakten für die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aufgeklärt hat. Um dies bei Betriebsprüfungen beweisen zu können, empfiehlt sich stets eine schriftliche Befragung der Arbeitnehmer (z. B. Fragebogen mit Unterschrift).

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