Für kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.

Darüber hinaus ist in der Anmeldung bzw. bei gleichzeitiger An- und Abmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung verpflichtend anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Beschäftigungsdauer krankenversichert ist. Zudem meldet die Minijob-Zentrale bei Eingang einer Anmeldung unverzüglich an den Arbeitgeber zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Arbeitnehmer weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder in dem vorangegangenen Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

Jahresmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr sind für kurzfristig Beschäftigte nicht zu übermitteln. Es ist jedoch eine UV-Jahresmeldung (Abgabegrund "92") abzugeben.

Liegt eine Rahmenvereinbarung vor, muss eine Anmeldung mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Beschäftigung erstattet werden. Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf der Basis einer Rahmenvereinbarung für länger als einen Monat unterbrochen, kann die Anmeldung ebenfalls mit dem Abgabegrund "10" zum Beginn der Rahmenvereinbarung und die Abmeldung mit dem Abgabegrund "30" zum Ende der Rahmenvereinbarung erfolgen.

Bei Abmeldungen für kurzfristig Beschäftigte mit einem Beschäftigungszeitraum über den Jahreswechsel hinaus sind als Beginn der Beschäftigung der 1.1. sowie das Jahr des Endes der kurzfristigen Beschäftigung anzugeben.

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