Ist die Dauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.

 
Praxis-Beispiel

Vorbeschäftigungszeiten führen zur Versicherungspflicht

Eine Hausfrau nimmt am 1.12.2024 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin im Supermarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.1.2025 befristet. Insgesamt sind 44 Arbeitstage vorgesehen. Sie hat im laufenden Kalenderjahr 2024 bereits vom 1.6. bis zum 15.8.2024 (= 66 Arbeitstage) eine Beschäftigung ausgeübt. In beiden Beschäftigungen wurde bzw. wird an 5 Tagen pro Woche gearbeitet.

Ergebnis: Die am 1.12.2024 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig. Bereits zu ihrem Beginn steht fest, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr 2024 unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage betragen wird. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge